Kurztitel

Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.09.1991

Text

Paragraph 3,

Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht, so ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingereicht worden ist.