Bundesrecht konsolidiert

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Schönbrunner Tiergartengesetz § 3

Kurztitel

Schönbrunner Tiergartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 420/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph 3,

Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    Tiere sind im Tiergarten Schönbrunn nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes zu halten, zu pflegen und zu vermehren.
  2. Ziffer 2
    Die Gesellschaft soll wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Tiergartenbiologie, im besonderen auf den Gebieten der Zoologie, der Tiermedizin und der Zoopädagogik ermöglichen.
  3. Ziffer 3
    Als Stätte der Begegnung mit Mensch und Tier soll einer breiten Öffentlichkeit Interesse und Verständnis für die Tierwelt dieser Erde durch eine sinnvolle Auswahl von Tierformen vermittelt werden. Die Funktion als städtischer Erholungsraum ist zu gewährleisten. Dabei sind die Eintrittspreise unter Bedachtnahme auf soziale Aspekte festzulegen.
  4. Ziffer 4
    Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen vergleichbarer Zielsetzungen.
  5. Ziffer 5
    Erhaltung des Kulturdenkmales „Tiergarten Schönbrunn“.

Schlagworte

Naturschutz

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

10007128

Dokumentnummer

NOR12077425

Alte Dokumentnummer

N5199111090L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/420/P3/NOR12077425

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