Tiere sind im Tiergarten Schönbrunn nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes zu halten, zu pflegen und zu vermehren.
Schönbrunner Tiergartengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1991,
Paragraph 3
03.08.1991
Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen: