Bundesrecht konsolidiert

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Schönbrunner Tiergartengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schönbrunner Tiergartengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 420/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.08.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „Tiergarten Schönbrunn“ eine Gesellschaft m.b.H. mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins zu verpachten und ferner zusätzliche, für die Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten und Grundflächen einschließlich allem Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4,Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage Tiere und sonstiges Zubehör des Tiergartens Schönbrunn sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
  6. Absatz 6,Die Gründungsvorgänge gemäß Absatz eins bis 5 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Die Verpachtung des Betriebes des Tiergartens Schönbrunn (Absatz 3,) löst keinen steuerbaren Eigenverbrauch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, aus.

Schlagworte

BGBl. Nr. 223/1972

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

10007128

Dokumentnummer

NOR12077423

Alte Dokumentnummer

N5199111088L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/420/P1/NOR12077423

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