Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „Tiergarten Schönbrunn“ eine Gesellschaft m.b.H. mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.