Bundesrecht konsolidiert

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Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 405/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GVG-B 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 10,

Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Artikel 104, Absatz 2, B-VG),

  1. Ziffer eins
    hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach Paragraph 8, oder Paragraph 9, festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,
  2. Ziffer 2
    hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,
  3. Ziffer 3
    ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 10,9 Euro jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40021111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/405/P10/NOR40021111

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