Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
28.07.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
GVG-B 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Art. 104 Abs. 2 B-VG), Soweit die Betreuung von Asylwerbern nach diesem Bundesgesetz für den Bereich eines Landes ganz oder teilweise dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Landesbehörden übertragen ist (Artikel 104, Absatz 2, B-VG),
hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach § 8 oder § 9 festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,hat der Bundesminister für Inneres dem Landeshauptmann im voraus mitzuteilen, welche Asylwerber im Rahmen der nach Paragraph 8, oder Paragraph 9, festgelegten Quoten im betreffenden Land unterzubringen sind,
hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,hat der Landeshauptmann im Namen des Bundes rechtzeitig Maßnahmen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 zu treffen, um die Betreuung der seinem Land zugewiesenen Asylwerber sicherzustellen,
ist dem Land der dadurch entstehende Aufwand vom Bund durch eine Pauschalabgeltung in Höhe von 150 S jährlich für jeden in Bundesbetreuung untergebrachten Asylwerber zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist in monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der zum Monatsersten im jeweiligen Land untergebrachten Asylwerber zu berechnen und bis zum 20. desselben Monats zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR12062945
Alte Dokumentnummer
N4199110841X