Bundesrecht konsolidiert

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Förderung - Kartoffelverwertung (Stärkeförderungsgesetz 1969) Art. 1

Kurztitel

Förderung - Kartoffelverwertung (Stärkeförderungsgesetz 1969)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Das Stärkeförderungsgesetz 1969 wurde durch die BGBl. Nr. 378/1992
aufgehoben.

Text

ABSCHNITT römisch neun

Anmerkung, zu Artikel römisch eins, Paragraph 4,, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1969,)

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten angehörenden Bediensteten, die am 1. November 1991 ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft übernommen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des in diesem Bundesministerium eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
  4. Absatz 4,Den gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
  5. Absatz 5,Die gemäß Absatz eins, übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.

Gesetzesnummer

10004063

Dokumentnummer

NOR12160630

Alte Dokumentnummer

N3199112915H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/396/A1/NOR12160630

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