Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Irland, in der Folge die Vertragsparteien genannt,
ALS Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt *),
VOM Wunsche geleitet, ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Zivilluftfahrt zu fördern und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,
HABEN folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,