Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
31.03.1999
Abkürzung
AEZG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Zuschläge
§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.Paragraph 4, (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.
(2)Absatz 2,Ändert sich der für die Festsetzung der Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.
(3)Absatz 3,Als Zuschläge kommen in Betracht
der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,
der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.
Gesetzesnummer
10001110
Dokumentnummer
NOR12013475
Alte Dokumentnummer
N1199110819X