Bundesrecht konsolidiert

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Auslandseinsatzzulagengesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandseinsatzzulagengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.1999

Abkürzung

AEZG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Zuschläge

Paragraph 4, (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.

  1. Absatz 2,Ändert sich der für die Festsetzung der Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.
  2. Absatz 3,Als Zuschläge kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,
    2. Ziffer 2
      der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
    3. Ziffer 3
      der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
    4. Ziffer 4
      der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.

Gesetzesnummer

10001110

Dokumentnummer

NOR12013475

Alte Dokumentnummer

N1199110819X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/365/P4/NOR12013475

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