Kurztitel
Auslandseinsatzzulagengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 365/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
Text
Zuschläge
§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.Paragraph 4, (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.
(2)Absatz 2,Ändert sich der für die Festsetzung der Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.
(3)Absatz 3,Als Zuschläge kommen in Betracht
der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,
der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,
der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.