Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Art. 23 Abs. 3 dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben. Die Bundesregierung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, die ihr im Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee eingeräumten Befugnisse, mit Ausnahme der in Artikel 23, Absatz 3, dieses Staatsvertrages umschriebenen, an ihrer Stelle auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010645
Dokumentnummer
NOR12135406
Alte Dokumentnummer
N8199110595X