Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfarbeit
Prüfarbeit
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind:
Chemischreinigen und maschinelles Waschen,
Maschin- und Handbügeln, Mangeln, Pressen, Spannen,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsausführung.
Schlagworte
Maschinbügeln
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10007125
Dokumentnummer
NOR12077407
Alte Dokumentnummer
N5199110885X