Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger § 2

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 346/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2, In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gesetzesnummer

10007130

Dokumentnummer

NOR12077432

Alte Dokumentnummer

N5199111111L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/346/P2/NOR12077432

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