Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Text

Paragraph 2, In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.