Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger
Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1991,
Paragraph 2
01.07.1991
Paragraph 2, In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.