DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaft” genannt,
zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist,
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das als Forschungsschwerpunkte unter anderem Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme einschließt.
In Österreich werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich (Anm.: richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich Anmerkung, richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: