Kurztitel

Abkommen Forschung in Medizin und Gesundheitswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

11.03.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Langtitel

KOOPERATIONSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM BEREICH DER FORSCHUNG IN

MEDIZIN UND GESUNDHEITSWESEN

StF: BGBl. Nr. 289/1991

Änderung

BGBl. III Nr. 98/2015

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, des Abkommens wurden am 26. Februar bzw. 11. März 1991 abgegeben; das Kooperationsabkommen ist gemäß seinem Artikel 7, mit 11. März 1991 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

nachstehend „Österreich” genannt, und DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft” genannt,

zusammen nachstehend „Vertragsparteien” genannt -

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Die Vertragsparteien haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit abgeschlossen, das am 30. Juli 1987 in Kraft getreten ist,

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Rat” genannt) hat mit Beschluß vom 17. November 1987 ein Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Forschung und Entwicklung im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen (1987 bis 1991) festgelegt, das als Forschungsschwerpunkte unter anderem Krebs, AIDS, altersbedingte Gesundheitsprobleme und durch die Umwelt und die Lebensweise bedingte Gesundheitsprobleme einschließt.

In Österreich werden umfassende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen durchgeführt.

Die Zusammenarbeit im Bereich der Forschung in Medizin und Gesundheitswesen wird vorausichtlich Anmerkung, richtig: voraussichtlich) wirksam zur Erreichung eines optimalen Niveaus der individuellen und der Volksgesundheit beitragen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Österreich beabsichtigen, in Übereinstimmung mit den für ihre nationalen Programme geltenden Bestimmungen und Verfahren die in Anhang A beschriebenen Forschungen durchzuführen, und sind bereit, diese Forschungen in einen Koordinierungsprozeß einzubeziehen, von dem sie einen beiderseitigen Nutzen erwarten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: