Die Republik Österreich und die Italienische Republik
von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,
im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen: