Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen § 0

Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 272/1991

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

21.02.1989

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN
StF: BGBl. Nr. 272/1991 (NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik

von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,

im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR11012336

Alte Dokumentnummer

N9199115911J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/272/P0/NOR11012336

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