Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen
Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,
Vertrag – Italien
Paragraph 0
01.07.1991
21.02.1989
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN
StF: BGBl. Nr. 272/1991 (NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531.)
BGBl. III Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 748 AB 1056 S. 97. BR: AB 6623 S. 686.)
Deutsch, Italienisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, mit 1. Juli 1991 in Kraft.
von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,
im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,
sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:
e-rk3
09.09.2019
10012070
NOR11012336
N9199115911J