Kurztitel

Luftfahrt – Erleichterung von Ambulanzflügen in den Grenzregionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1991,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Unterzeichnungsdatum

21.02.1989

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE ERLEICHTERUNG VON AMBULANZFLÜGEN IN DEN GRENZREGIONEN BEI DRINGLICHEN TRANSPORTEN VON VERLETZTEN ODER SCHWERKRANKEN

StF: BGBl. Nr. 272/1991 (NR: GP XVII RV 1304 VV S. 146. BR: AB 3920 S. 531.)

Änderung

BGBl. III Nr. 140/2002 (NR: GP XXI RV 748 AB 1056 S. 97. BR: AB 6623 S. 686.)

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, mit 1. Juli 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Italienische Republik

von dem Wunsche geleitet, die Durchführung grenzüberschreitender Ambulanzflüge im Bewußtsein der besonderen Gegebenheiten solcher Flüge auch unter Einbeziehung von Außenlandeplätzen zu regeln,

im Bestreben, deren technische und administrative Abwicklung durch eine enge Zusammenarbeit zu erleichtern,

sind übereingekommen, das folgende Abkommen abzuschließen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019

Gesetzesnummer

10012070

Dokumentnummer

NOR11012336

alte Dokumentnummer

N9199115911J