Bundesrecht konsolidiert

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Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung § 4

Kurztitel

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.05.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Briefwahl

Paragraph 4,

Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10009777

Dokumentnummer

NOR12123617

Alte Dokumentnummer

N7199115206J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/242/P4/NOR12123617

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