Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
17.05.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Briefwahl
§ 4.Paragraph 4,
Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Gesetzesnummer
10009777
Dokumentnummer
NOR12123617
Alte Dokumentnummer
N7199115206J