Kurztitel

Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.05.1991

Text

Briefwahl

Paragraph 4,

Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel müssen sich in dem durch die Wahlkommission zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert ist vom Wahlberechtigten in den von der Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission einlangt. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.