(1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß § 67 Abs. 1 bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist, soweit § 69 nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß Paragraph 67, Absatz eins bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse römisch zwei insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse römisch drei insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse römisch zwei insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse römisch drei bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch drei ist, soweit Paragraph 69, nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.