(1)Absatz einsBrennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des § 8Paragraph 8, Abs. 3Absatz 3, zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse III insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse II insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse III bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I bis III ist, soweit § 69Paragraph 69, nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.