Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über brennbare Flüssigkeiten § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.06.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

VbF

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personen- und Güterbeförderung
60/02 Arbeitnehmerschutz
82/04 Apotheken, Arzneimittel
92 Luft- und Weltraumfahrt
93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen dürfen in einem Betrieb bzw. einer Betriebsanlage unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, zusammengelagert werden, wenn die auf Grund der Gefahrenklasse und der verwendeten Behälter gemäß Paragraph 67, Absatz eins bis 4 jeweils je Behälter angeführten Nenninhalte nicht überschritten werden und die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch eins insgesamt nicht mehr als zehn Liter, der Gefahrenklasse römisch zwei insgesamt nicht mehr als 150 Liter und der Gefahrenklasse römisch drei insgesamt nicht mehr als 300 Liter betragen; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse römisch zwei insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse römisch drei bis zu 400 Liter betragen. Eine Zusammenlagerung von besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen römisch eins bis römisch drei ist, soweit Paragraph 69, nicht anderes bestimmt, nur in Sicherheitsschränken zulässig, es sei denn, der Anteil der besonders gefährlichen brennbaren Flüssigkeiten beträgt nicht mehr als fünf Liter.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken, so darf unbeschadet der Gefahrenklassen die Gesamtmenge der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten in jedem Schrank nicht mehr als 100 Liter betragen. Bei Verwendung von Sicherheitsschränken dürfen außerhalb von diesen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse römisch zwei bis zu 150 Liter und der Gefahrenklasse römisch drei bis zu 300 Liter gelagert werden; betragen die Lagermengen der Gefahrenklasse römisch zwei insgesamt nicht mehr als 125 Liter, so darf der Anteil der Gefahrenklasse römisch drei bis zu 400 Liter betragen.
  3. Absatz 3,Außerhalb von Sicherheitsschränken sind brennbare Flüssigkeiten der Gruppen A und B, sofern die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten dies aus Gründen der Sicherheit erfordern, entsprechend örtlich getrennt, möglichst in gesonderten Räumen, zu lagern und die je nach der betreffenden Gruppe geeigneten Einrichtungen der ersten Löschhilfe bei diesen Lagerstellen bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12077725

Alte Dokumentnummer

N5199115460J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/240/P68/NOR12077725

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