Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 1

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
    1. Ziffer eins
      Werkschulheime,
    2. Ziffer 2
      allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
    4. Ziffer 4
      Fachschulen für Sozialberufe,
    5. Ziffer 5
      berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
    6. Ziffer 6
      Bauhandwerkerschulen,
    7. Ziffer 7
      Schulen für Tourismus,
    8. Ziffer 8
      Schulen für wirtschaftliche Berufe,
    9. Ziffer 9
      Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
    10. Ziffer 10
      Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    11. Ziffer 11
      Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
    12. Ziffer 12
      Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.

Im RIS seit

12.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40250506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P1/NOR40250506

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