Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

70/04 Schulzeit

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die
    1. Ziffer eins
      Werkschulheime,
    2. Ziffer 2
      allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
    3. Ziffer 3
      Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
    4. Ziffer 4
      Fachschulen für Sozialberufe,
    5. Ziffer 5
      berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
    6. Ziffer 6
      Bauhandwerkerschulen,
    7. Ziffer 7
      Schulen für Tourismus,
    8. Ziffer 8
      Schulen für wirtschaftliche Berufe,
    9. Ziffer 9
      Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
    10. Ziffer 10
      Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
  2. Absatz 2,Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Absatz eins, genannten Schularten.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40186437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P1/NOR40186437

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