Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/2002

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002

Unterzeichnungsdatum

25.10.1989

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien” bzw. „slowenisch” treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik
Jugoslawien, „FVRJ”, „Sozialistische Föderative Republik
Jugoslawien” oder „SFRJ” bzw. „jugoslawisch”.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel
(BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des
Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung
verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,
unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
(NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)
StF: BGBl. Nr. 152/1991

Sprachen

Deutsch, Serbokroatisch

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gesetzesnummer

10007147

Dokumentnummer

NOR11007261

Alte Dokumentnummer

N5199114602A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/152/P0/NOR11007261

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