Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002,

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2002

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien” bzw. „slowenisch” treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik

Jugoslawien, „FVRJ”, „Sozialistische Föderative Republik

Jugoslawien” oder „SFRJ” bzw. „jugoslawisch”.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel

Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des

Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung

verzichtet. Ein „Beachte” befindet sich in jedem Dokument,

unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

(NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)

StF: BGBl. Nr. 152/1991

Änderung

idF:

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118. BR: AB 4535 S. 570)

BGBl. III Nr. 1/2002 (NR: GP XXI RV 520 AB 706 S. 75. BR: AB 6426 S. 679.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK

JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien” genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: