Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) Art. 3

Kurztitel

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 121/1991

Typ

Vertrag – Bhutan

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für bhutanesische Experten in Österreich seitens der österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der bhutanesischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach dem Königreich Bhutan.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009764

Dokumentnummer

NOR12123499

Alte Dokumentnummer

N7199110634L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/121/A3/NOR12123499

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