(1a)Absatz eins a,Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß Paragraph 91 a, GenG oder gemäß Paragraph 19 a, GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.