Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 6

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
    1. Ziffer eins
      das Datum des Genossenschaftsvertrags;
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
    3. Ziffer 3
      die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
    4. Ziffer 4
      die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
    5. Ziffer 4 a
      die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
    6. Ziffer 5
      die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
    7. Ziffer 6
      die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
    8. Ziffer 7
      der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
  2. Absatz eins a,Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß Paragraph 91 a, GenG oder gemäß Paragraph 19 a, GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.
  3. Absatz 2,Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40263708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P6/NOR40263708

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