Absatz eins,Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
- Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrags;
- Ziffer 2die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
- Ziffer 3die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
- Ziffer 4die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
- Ziffer 4 adie beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
- Ziffer 5die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
- Ziffer 6die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
- Ziffer 7der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.