Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2023

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 5,

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien) und bei Stückaktien deren Zahl;
  3. Ziffer 2 a
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegebenenfalls die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung (Paragraph 10 b, GmbHG);
  4. Ziffer 3
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB) sowie deren Abschlußstichtag;
  5. Ziffer 4
    die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach Paragraphen 96, ff GmbHG, die Spaltung nach dem SpaltG sowie die grenzüberschreitende Verschmelzung nach dem EU-VerschG;
  6. Ziffer 4 a
    die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE;
  7. Ziffer 4 b
    bei börsenotierten Aktiengesellschaften (Paragraph 3, AktG) der Umstand der Börsenotierung und die Adresse der Internetseite der Gesellschaft;
  8. Ziffer 5
    Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
  9. Ziffer 6
    bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer, ihre Stammeinlagen, gegebenenfalls ihre gründungsprivilegierten Stammeinlagen (Paragraph 10 b, Absatz 2, GmbHG), und die darauf geleisteten Einzahlungen; gehören alle Anteile an einer Aktiengesellschaft alleine oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, dieser Umstand sowie sein Name, gegebenenfalls sein Geburtsdatum bzw. seine Firmenbuchnummer.

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Schlagworte

Grundkapital, Jahresabschluss, Fusion

Im RIS seit

03.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40161269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P5/NOR40161269

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