Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

07.10.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 5,

Bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind ferner einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Grund- oder Stammkapitals, dessen Erhöhung oder Herabsetzung und die darauf gerichteten Beschlüsse sowie bei Aktiengesellschaften die Art der Aktien (Nennbetragsaktien oder Stückaktien);
  3. Ziffer 3
    der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 HGB) sowie deren Abschlußstichtag;
  4. Ziffer 4
    die Verschmelzung in den Fällen der Paragraphen 219, ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der Paragraphen 235, ff Aktiengesetz 1965, die Umwandlung in den Fällen der Paragraphen 239, ff Aktiengesetz 1965 und nach dem UmwG, die Verschmelzung nach Paragraphen 96, ff GmbHG sowie die Spaltung nach dem SpaltG;
  5. Ziffer 5
    Urteile, durch die eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Generalversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt werden;
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem:
  1. Ziffer 6
    Name und Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen.

Anmerkung

ÜR: Art. X §§ 3 bis 9 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

Grundkapital, Jahresabschluß, Fusion

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12040553

Alte Dokumentnummer

N2199853211L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P5/NOR12040553

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