Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsWer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.
  2. Absatz 2Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz eins, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 4, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40021422

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P24/NOR40021422

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