Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.
  2. Absatz 2,Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Absatz eins, innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.