Bundesrecht konsolidiert

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Firmenbuchgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verständigung

Paragraph 18,

Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 24,

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12035644

Alte Dokumentnummer

N2199113874J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P18/NOR12035644

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