Bundesrecht konsolidiert

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Tarifverordnung 1991 § 1

Kurztitel

Tarifverordnung 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 797/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.12.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:

                                               voraussichtlicher

                                               Einnahmenausfall

                                                  in Millionen

                                                     Schilling

  1. Tarifermäßigungen für Personen, welche

     die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder

     in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig

     benützen, mit einem durchschnittlichen

     Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen

     Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0

  2. Schülerfreifahrt, soweit sie nicht

     aus dem Familienlastenausgleichsfonds

     zu bedecken ist...................................   214,0

  3. Tarifermäßigungen für Jugendgruppen

     mit einem durchschnittlichen

     Ermäßigungsausmaß gegenüber den

     vollen Fahrpreisen von höchstens 70%..............    56,2

  (2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung

von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von

Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen

von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:

                                               voraussichtlicher

                                               Einnahmenausfall

                                                  in Millionen

                                                     Schilling

  1. Lehrlinge........................................   46,0

  2. Hochschüler und Schüler..........................  110,2

  3. Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde..........   13,5

  4. Familien.........................................   11,0

  5. Senioren.........................................  420,0

  6. Personen, für die eine erhöhte

     Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des

     Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen

     wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen und

     Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren

     Leistungen auf Grund bundes- oder

     landesgesetzlicher Vorschriften; Bezieher von

     Versehrtenrenten nach einer Minderung

     der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH;

     Versorgungsberechtigte nach dem

     Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung

     der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;

     begünstigte Behinderte im Sinne

     des Behinderteneinstellungsgesetzes ab

     einem Grad der Behinderung von 70vH..............    5,0

     sowie die Beförderung von

  7. Reisegepäck der in Z 3, 5 und 6 genannten

     Personen zum halben Preis........................    4,8

                                                     --------

                                             Summe...  3074,7

                                                     ________

als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.

  1. Absatz 3,Die Einnahmenausfälle, die sich gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 7, aus der Differenz zwischen den eingeräumten und den betriebswirtschaftlich vertretbaren Fahrpreisen sowie die sich gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aus der Differenz der im Tarif festgelegten Abgabepreise der Berechtigungsmarken gegenüber dem betriebswirtschaftlich vertretbaren Preis von 990 S ergeben, sind jeweils den gemeinwirtschaftlichen Leistungen zuzurechnen.

Schlagworte

bundesgesetzlich

Gesetzesnummer

10007075

Dokumentnummer

NOR12077068

Alte Dokumentnummer

N5199012291H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/797/P1/NOR12077068

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