Tarifverordnung 1991
Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1990,
Paragraph eins
29.12.1990
Paragraph eins, (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen:
voraussichtlicher
Einnahmenausfall
in Millionen
Schilling
1. Tarifermäßigungen für Personen, welche
die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder
in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig
benützen, mit einem durchschnittlichen
Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen
Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0
2. Schülerfreifahrt, soweit sie nicht
aus dem Familienlastenausgleichsfonds
zu bedecken ist................................... 214,0
3. Tarifermäßigungen für Jugendgruppen
mit einem durchschnittlichen
Ermäßigungsausmaß gegenüber den
vollen Fahrpreisen von höchstens 70%.............. 56,2
(2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung
von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von
Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen
von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an:
voraussichtlicher
Einnahmenausfall
in Millionen
Schilling
1. Lehrlinge........................................ 46,0
2. Hochschüler und Schüler.......................... 110,2
3. Schwerkriegsbeschädigte und Zivilblinde.......... 13,5
4. Familien......................................... 11,0
5. Senioren......................................... 420,0
6. Personen, für die eine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen
wird; Bezieher von Hilflosenzuschüssen und
Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren
Leistungen auf Grund bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften; Bezieher von
Versehrtenrenten nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH;
Versorgungsberechtigte nach dem
Heeresversorgungsgesetz ab einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 70 vH;
begünstigte Behinderte im Sinne
des Behinderteneinstellungsgesetzes ab
einem Grad der Behinderung von 70vH.............. 5,0
sowie die Beförderung von
7. Reisegepäck der in Z 3, 5 und 6 genannten
Personen zum halben Preis........................ 4,8
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Summe... 3074,7
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als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen.