Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros § 2

Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 726/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10007060

Dokumentnummer

NOR12076983

Alte Dokumentnummer

N5199012012H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/726/P2/NOR12076983

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