Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.11.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen. Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Gesetzesnummer
10007060
Dokumentnummer
NOR12076983
Alte Dokumentnummer
N5199012012H