Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Text

Paragraph 2,

Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den Paragraphen 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.