Bundesrecht konsolidiert

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Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros § 1

Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 726/1990

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph eins,

Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (Paragraph 2,) zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

10007060

Dokumentnummer

NOR12076982

Alte Dokumentnummer

N5199012011H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/726/P1/NOR12076982

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