Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.11.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Standesgemäßes Verhalten
§ 1.Paragraph eins,
Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (Paragraph 2,) zu unterlassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2014
Gesetzesnummer
10007060
Dokumentnummer
NOR12076982
Alte Dokumentnummer
N5199012011H