Kurztitel

Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Text

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph eins,

Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (Paragraph 2,) zu unterlassen.