Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros
Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1990,
Paragraph eins
30.11.1990
Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (Paragraph 2,) zu unterlassen.