im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die die Organisation einem Bediensteten schuldet, es sei denn, sie erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen, nach dem ihr die Entscheidung zugestellt wurde, daß sie auf die Immunität nicht verzichtet.