Bundesrecht konsolidiert

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) Art. 4

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1990

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

Immunität

  1. Absatz eins,Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
    1. Litera a
      soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;
    2. Litera b
      im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;
    3. Litera c
      im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die die Organisation einem Bediensteten schuldet, es sei denn, sie erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen, nach dem ihr die Entscheidung zugestellt wurde, daß sie auf die Immunität nicht verzichtet.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.
  3. Absatz 3,Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, es sei denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013303

Alte Dokumentnummer

N1199012037H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/672/A4/NOR12013303

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