Absatz eins,Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:
- Litera asoweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;
- Litera bim Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;
- Litera cim Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die die Organisation einem Bediensteten schuldet, es sei denn, sie erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen, nach dem ihr die Entscheidung zugestellt wurde, daß sie auf die Immunität nicht verzichtet.