Bundesrecht konsolidiert

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) Art. 23

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1990

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

§/Artikel/Anlage

Art. 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 23

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. Litera a
    wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der Organisation Einvernehmen herrscht; und
  2. Litera b
    wenn die Dienststelle aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hierbei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die in Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Dienststelle und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenen falls Anwendung finden.

Geschehen zu Wien am 2. Juli 1990 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013322

Alte Dokumentnummer

N1199012056H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/672/A23/NOR12013322

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