Bundesrecht konsolidiert

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Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation) Art. 20

Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 672/1990

Typ

Vertrag – Europäische Patentorganisation

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 20

Zweck der Gewährung von Vorrechten und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten der Dienststelle oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Organisation hat die Pflicht, eine Immunität aufzuheben, würde sie nach ihrer Ansicht verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001066

Dokumentnummer

NOR12013319

Alte Dokumentnummer

N1199012053H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/672/A20/NOR12013319

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