Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten der Dienststelle oder den Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umständen die ungehinderte amtliche Tätigkeit der Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, zu gewährleisten.