Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 656/1990

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

29.04.1987

Index

19/02 Staatsgrenzen

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
(NR: GP XVII RV 962 AB 1133 S. 119. BR: AB 3766 S. 522.)
StF: BGBl. Nr. 656/1990

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen *1) (im weiteren „Grenzvertrag” genannt) abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzberichtigungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. Dezember 1990 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel eins, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
    1. Litera a
      alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und überdies
    2. Litera b
      die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Güssing und
    3. Litera c
      die Anlagen 4 bis 6 beim Vermessungsamt Oberwart.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2009

Gesetzesnummer

10001040

Dokumentnummer

NOR11001043

Alte Dokumentnummer

N1199010241L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/656/P0/NOR11001043

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