Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Ungarn - Änderung
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.12.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
29.04.1987
Index
19/02 Staatsgrenzen
Titel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen
(NR: GP XVII
RV 962 AB 1133 S. 119. BR:
AB 3766 S. 522.)
StF:
BGBl. Nr. 656/1990
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, einige Bestimmungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages über die Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen *1) (im weiteren „Grenzvertrag” genannt) abzuändern und zu ergänzen sowie die im Bereich der Lafnitz und des Bozsokbaches auf Grund von Regulierungsarbeiten zweckmäßig gewordenen Grenzberichtigungen durchzuführen, haben folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 72/1965 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Dezember 1990 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. September 1990 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. Dezember 1990 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel eins, 8, 9, 11 und 12 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Anlagen 1 bis 6 des gegenständlichen Staatsvertrages dadurch kundzumachen, daß sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden, und zwar:
alle genannten Anlagen beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung und überdies
die Anlagen 1 bis 3 beim Vermessungsamt Güssing und
die Anlagen 4 bis 6 beim Vermessungsamt Oberwart.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009
Gesetzesnummer
10001040
Dokumentnummer
NOR11001043
Alte Dokumentnummer
N1199010241L