Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Kettensägenöle
§ 2.Paragraph 2,
Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem § 3 entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 und 3 verwendet werden. Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Paragraph 3, entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10010629
Dokumentnummer
NOR12135295
Alte Dokumentnummer
N8199013456J