Verbot bestimmter Schmiermittelzusätze und Verwendung von Kettensägenölen
Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1990,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.1991
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Schmiermittel, die zur Schmierung der Sägeketten von Motorsägen bestimmt sind, dürfen nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, im Inland nur in den gewerblichen Verkehr gebracht werden, wenn sie dem Paragraph 3, entsprechen und dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 verwendet werden.
10.08.2021
10010629
NOR12135295
N8199013456J