Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik Polen – im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet – sind
in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 weiter zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist,
unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen *), insbesondere seines Artikels 9, und der bestehenden Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes zu stärken,
wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1988,